Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 252 Vollstreckungsgläubiger
1. Anwendungsbereich
1§ 252 findet nur im Vollstreckungsverfahren Anwendung . Zum Vollstreckungsverfahren i. S. dieser Vorschrift zählen alle Maßnahmen die zur Durchführung der Vollstreckung eines VA i. S. des § 249 Abs. 1 nach den Vorschriften §§ 249–346 im Einzelfall ergriffen werden.
2. Vollstreckungsgläubiger
2Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ist allein die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, unabhängig davon, ob der Körperschaft die Ertragshoheit ganz, teilweise oder gar nicht zusteht. Bei Vollstreckungsersuchen ist es die Körperschaft der die ersuchte Behörde angehört (Abschn. 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrA).
3Die betreffenden Körperschaften sind bei den Finanzämtern die Länder, bei den Hauptzollämtern der Bund.
3. Wirkung
4Diese Regelung hat im Vollstreckungsverfahren zur Folge, dass die Körperschaft das durch die einzelne Vollstreckungsmaßnahme entstehende Recht, z. B. das Pfandrecht an Sachen, das Pfändungspfandrecht an Forderungen, erwirbt, obwohl die Forderung, wegen der sie die Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, ihr nicht (z. B. VersSt) oder nur zum Teil zusteht (z. B. USt, ESt).
5Dies gilt auch, wenn die FinBeh. im Amtshilfeweg für eine andere...