Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 250 Vollstreckungsersuchen
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG) vom , BGBl I 2011, 2592 (Anh. I.3) zuletzt geändert durch Art. 21 G. v. , BGBl I 2013, 1809
Verwaltungsvorschriften
vom 13.3.1980BStBl. I S. 112,
zuletzt geändert durch Art. 1 VwV vom 3.6.2015BStBl. I S. 497
8. Amtshilfe
(1) Wird die Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so ist die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde um die Durchführung zu ersuchen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen, die nicht Vollstreckungshandlungen sind, aber mit der Vollstreckung im Zusammenhang stehen, zum Beispiel die Vernehmung von Auskunftspersonen. Unberührt bleiben die Vorschriften der §§ 111 bis 115 der Abgabenordnung über die Rechts- und Amtshilfe sowie entsprechende bundes- und landesrechtliche Regelungen, soweit Geldleistungen, die nicht aufgrund von Steuergesetzen gefordert werden, von den Finanzämtern oder Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden zu vollstrecken sind.
(2) Amts...