Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
1. Allgemeines
1§ 245 dient dem Interesse des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten, der nicht immer in der Lage sein wird, eine sog. Muss-Sicherheit i. S. d. § 241 anbieten zu können. Eine anderweitige Sicherheitsleistung darf die FinBeh. nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 5) ablehnen. Die Ablehnung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die FinBeh. die anderweitige Sicherheitsleistung ablehnt, weil der Stpfl. auch eine Muss-Sicherheit nach § 241 leisten kann (HHSp/Sunder-Plassmann, § 245 Rz. 6). Andererseits ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft, wenn dem Stpfl. die Leistung der Muss-Sicherheit nur unter erheblichen Härten möglich ist, er aber andere wirtschaftlich ausreichende Sicherheiten ohne Schwierigkeiten leisten kann (Abs. 53 SiLDV). Satz 2 legt die Ermessensausübung der FinBeh. im Übrigen in die Richtung fest, dass sie von den möglichen anderweitigen Sicherheitsleistungen die Sicherheit wählen soll, die größere Sicherheit bietet und – im Notfall – leichter zu verwerten ist.
2. Anderweitige Sicherheitsleistungen
2Als anderweitige Sicherheitsleistungen sind insbesondere die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung sowie nachr...