Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
1. Wirkung der Hinterlegung nach § 241 Abs. 1 Nr. 1
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Beispiel:
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von 1055 € für AdV wegen ESt 2012 über 1000 € und SolZ 2012 über 55 € bei Zentralfinanzamt München. Eigentum an Geld geht auf Freistaat Bayern über; Pfandrecht über 500 € (wegen Ertragshoheit an ESt 50 % aus 1000 €) für Freistaat Bayern und über 555 € (50 % aus 1000 € und 100 % wegen Ertragshoheit an SolZ aus 55 €) für Bundesrepublik Deutschland.
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Die Hinterlegung der Zahlungsmittel erfolgt bei der zuständigen Kasse der FinBeh. durch Einzahlung (Abs. 9 SiLDV). Werden Schecks zur Hinterlegung angeboten, gilt die Sicherheit erst bei der Einlösung und Gutschrift des Betrages bei der Kasse der FinBeh. als geleistet. Die Hinterlegung der Zahlungsmittel begründet ein öffentlich-rechtliches Hinterlegungsverhältnis. Der Hinterlegende erwirbt gegen die FinBeh. einen Anspruch auf Rückerstattung des hinterlegten Geldes, der aufschiebend bedingt ist durch den Wegfall des Hinterlegungsgrundes (d. h. der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung). Das nach Satz 3 an diesem Anspruch bestehende Pfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht i. S. d. §§ 1257, 1279 BGB. Dieses Pfandrecht berechtigt zu Drittwiderspruch...