Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 236 (Anh. III.1)
1. Zweck der Verzinsung und Entstehen des Zinsanspruchs
1Die Regelung in § 236 bezweckt (ebenso wie § 291 BGB), dem im gerichtlichen Rechtsstreit erfolgreichen Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten, zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit, eine Entschädigung zu gewähren (BFH, BStBl II 2007, 506). Prozesszinsen sollen aber nur dann zuerkannt werden, wenn der angestrengte Rechtsstreit für die Herabsetzung der Steuer und die Steuererstattung kausal war (BFH, BStBl II 2004, 169; 2013, 104). Die Entstehung eines Zinsschadens ist bei § 236 (ebenso wie bei § 291 BGB) keine Anpruchsvoraussetzung.
2Aus dem Wortlaut des Abs. 1 folgt, dass der Anspruch auf Prozesszinsen erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Unanfechtbarkeit des VA entsteht, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Erst mit diesen Entscheidungen ist der Tatbestand verwirklicht (§ 38) und nicht bereits mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit (BFH, BStBl II 1985, 546; 1997, 476). Wegen Prozesszinsen und Einkünften an Kapitalvermögen: § 233 Rz. 10.