Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 230 Hemmung der Verjährung

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Christof Lindwurm (August 2017)

1. Wirkungen der Hemmung

1Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum (anders bei der Unterbrechung § 231 Rz. 1), während dem der Steueranspruch innerhalb der letzten sechs Monate der ursprünglichen Verjährungsfrist wegen des als höhere Gewalt zu qualifizierenden Vorfalls nicht verfolgt werden konnte, mithin um höchstens sechs Monate (BFH, BStBl II 1993, 818). Die Wirkungen der Hemmung nach § 230 sind also dieselben wie bei der zivilrechtlichen Hemmung (§ 209 BGB). Die Verlängerung der Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorfall der höheren Gewalt geendet hat (Berechnung Rz. 2). Ereignet sich die höhere Gewalt vor dem Sechs-Monats-Zeitraum und endet auch davor, hat der Vorfall keine Konsequenzen für den Ablauf der Verjährung. Eine Hemmung tritt aber ein, wenn der Vorfall nur während eines Teils des Zeitraums bestand.

2. Begriff der höheren Gewalt

2Unter höherer Gewalt sind – ebenso wie bei §§ 110 Abs. 3, 171 Abs. 1 (§ 171 Rz. 3) oder bei § 206 BGB – alle von außen kommenden Ereignisse zu verstehen, die vom Betroffenen nicht zu beherrschen sind (BFH, BStBl II 2001, 506; BFH/NV 2011, 1281) und es bei Anwendung der äußersten den Umständen nach zu erwartenden Sorgfalt nicht zulassen, dass der Anspruch verfolgt wird. Geringstes Verschu...BStBl II 1993, 818