Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
1. Vorverlegung der Fälligkeit bei mehrfach verspäteter Entrichtung (Satz 1)
1Wenn eine Verbrauchsteuer oder die USt mehrfach verspätet (nach Fälligkeit § 220) entrichtet wurde, kann die FinBeh. (§ 5) einen zwischen Entstehung der Steuer und gesetzlicher Fälligkeit liegenden Zeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorverlegung dem Stpfl. für den Fall erneuter verspäteter Zahlung angedroht worden ist (Satz 3). Die Vorschrift hat für die USt in der Praxis kaum Bedeutung erlangt. Ein Vorgehen des FA über § 16 Abs. 4 UStG mit der Bestimmung eines kürzeren Besteuerungszeitraums und der daraus resultierenden Pflicht zur vorzeitigen Abgabe der Voranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) ist effektiver. Bei der EUSt (einer Verbrauchsteuer) gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Da der ZK und der UZK keine dem § 221 entsprechende Regelung kennt, scheidet dessen Anwendung bei der EUSt aus. Ebenso scheidet eine Anwendung von § 221 aus, soweit bei Verbrauchsteuern der ZK und der UZK für anwendbar erklärt wird (§ 220 Rz. 6; Anwendbarkeit: § 7 Abs. 3 TabStV, § 6 Abs. 2 BierStV, § 6 Abs. 2 KaffeeStV).
2. Vorverlegung der Fälligkeit oder Sicherheitsleistung bei gefährdetem Steuereingang (Satz 2)
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die begründete Annahme (...BStBl II 1987, 830