Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Oktober 2011)

I. Normzweck

1Wer einmal Steuern hinterzogen hat, demgegenüber hegt die Finanzverwaltung berechtigterweise ein Misstrauen. In der Tat ist gerade bei der Steuerhinterziehung eine Wiederholungsgefahr gegeben. Dem versucht § 213 dadurch gerecht zu werden, dass er die FinBeh. berechtigt, Betriebe oder Unternehmen, in denen verurteilte Hinterzieher in leitender Funktion tätig werden, besonderen Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen.

II. Voraussetzungen der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

1. Betrieb/Unternehmen

2Unterworfener der Aufsichtsmaßnahme ist ein Betrieb oder Unternehmen.

3Unternehmen in diesem Sinne ist jede organisatorische Zusammenfassung von Mitteln zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks (BFH, BStBl III 1962, 190; II 1974, 145). Der Unternehmensbegriff deckt sich somit grundsätzlich mit dem des USt-Rechts (BFH, BStBl II 1993, 700, m. w. N.), erfasst also beispielsweise auch Arzt- und Anwaltspraxen oder die Vermietung bzw. Verpachtung eines Grundstücks, unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung der damit erwirtschafteten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung (BFH/NV 1996, 726).

4U...