Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 212 Durchführungsvorschriften
1. Ermächtigungsnorm
1§ 212 ist – meist zusammen mit Spezialermächtigungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen – die Rechtsgrundlage i. S. des Art. 80 GG für den Erlass von Verordnungen, die Pflichten derjenigen konkretisieren, die mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren umgehen.
2. Verordnungen
2Auf Grundlage des § 212 (und z. T. anderer Ermächtigungen) sind insbesondere folgende Verordnungen ergangen:
Tabaksteuerdurchführungsverordnung (TabStV)
Biersteuerdurchführungsverordnung (BierStV)
Alkoholverordnung (AlkoV)
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerdurchführungsverordnung (SchaumwZwStV)
Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)
Heizölkennzeichenverordnung (HeizölkennzV 1993)
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Zu beachten sind im Bereich der Verbrauchsteuern weitere Verordnungen, die alleine auf Ermächtigungen der Spezialsteuergesetze beruhen.