Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Verwaltungsanweisungen
1. Ausweispflicht des Prüfers
1Der Prüfer hat sich bei Erscheinen unaufgefordert und ohne schuldhaftes Zögern durch Prüfer-Dienstausweis auszuweisen, damit der Stpfl. die Berechtigung zur Vornahme von Prüfungshandlungen kontrollieren kann.
2. Folgen des Beginns der Prüfung
2In der Regel liegen Erscheinen des Prüfers und Beginn der Prüfung zeitlich nahe beieinander. Mit Erscheinen des Prüfers verliert der Stpfl. das Recht auf Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung bei Steuerhinterziehung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a). Bei leichtfertigen Steuerverkürzungen ist Selbstanzeige möglich, bis die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird (§ 378 Abs. 3).
3Wird mit der Prüfung ernsthaft begonnen, tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 ein (Vorbem. zu § 193 Rz. 10, Erl. zu § 171 Rz. 12 ff.). Nach BFH/NV 2009, 1405 ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles auch dann Prüfungshandlungen darstellen, wenn sie auf die Vorlage von Unterlagen gerichtet sind. Derartige Maßnahmen können auch in Schreiben des Prüfers an den Stpfl. zu sehen sein, insbesondere wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich...