Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Ralf Seidel (Mai 2018)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 193 (Anh. III.1)

1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen für Außenprüfungen

1Außenprüfungen (zu den Arten der Ap Vorbem. zu § 193 Rz. 2) können selbst nach einer endgültigen, vorbehaltslosen (§ 164) Steuerfestsetzung grundsätzlich bei allen Stpfl. ( § 33 ) vorgenommen werden (BFH, BStBl II 1986, 36; BFH/NV 2002, 622). Der Gesetzgeber hält – typisierend – die Ap für das geeignete Mittel der Sachverhaltsermittlung (§§ 85, 88), wenn ein gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Betrieb unterhalten wird (BFH, BStBl II 1992, 220; BFH/NV 2014, 1880, auch zum Begriff und Umfang des Auswahlermessens). Weist der konkrete Einzelfall dagegen besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass sich das FA bei Erlass der Prüfungsordnung von außersteuerlichen, sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, kann die Prüfungsordnung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein (BFH, BStBl II 2012, 395). Die Prüfung ist auch zulässig für den Fall, dass geklärt werden soll, ob die Steueransprüche verjährt sind (BFH, BStBl II 1986, 433; BFH/NV 2007, 1624; Vorbem. zu § 193 Rz. 18) oder ob Steuerbeträge hinterzogen worden sind (BFH, BStBl II 1988, 113; 2013, 196). Die umfangreiche Prüfung von Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst hindert das FA nicht an der...