Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 188 Zerlegungsbescheid

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

1. Form und Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids (§ 188 Abs. 1)

1Das zuständige FA (§ 22) hat über die Zerlegung einen schriftlichen Zerlegungsbescheid zu erteilen, auf den die Vorschriften über Steuerbescheide (§§ 155 ff.) anzuwenden sind (§ 185 Rz. 1). Er ist den Beteiligten (§ 186) bekannt zu geben (§ 122), soweit sie betroffen sind. Das bedeutet, dass dem Stpfl., der immer betroffen ist, der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben ist, während die einzelnen Steuerberechtigten (Gemeinden) lediglich einen abgekürzten Bescheid mit den Daten erhalten, die sie betreffen (AEAO zu § 188). Zum notwendigen Inhalt vgl. Rz. 2. Hat eine Gemeinde einen Anteil am Steuermessbetrag beansprucht und wird ihr dieser Anteil versagt, so ergeht ihr gegenüber ein Bescheid, in dem der Anspruch zurückgewiesen wird oder eine Zerlegungsmitteilung über „0 €“.

2. Inhalt des Zerlegungsbescheids (§ 188 Abs. 2)

2Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags, die Anteile der beteiligten Steuerberechtigten und die Zerlegungsgrundlagen (Besteuerungsgrundlagen und Zerlegungsmaßstäbe) angeben. Dieser notwendige Inhalt des Zerlegungsbescheids gilt auch für die abgekürzten Bescheide (Rz. 1). Die Hö...BStBl II 1999, 542