Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 186 Beteiligte
1. Die Beteiligten
1Die Vorschrift verdrängt § 78 und enthält einen eigenen Beteiligtenbegriff unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens (insbesondere Einbeziehung der hebeberechtigten Gemeinde). Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind:
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der Stpfl. (Nr. 1); zum Begriff vgl. § 33. Seine Beteiligung am Verfahren ist insofern für ihn wichtig, weil die Realsteuerhebesätze in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch sein können und sich dadurch für ihn wirtschaftliche Auswirkungen daraus ergeben, bei welcher Gemeinde er mit welchem Anteil zur GewSt oder GrSt herangezogen wird;
die Steuerberechtigten (Nr. 2). Nach Satz 1 sind die Gemeinden beteiligt, denen bereits ein Anteil am Steuermessbetrag zugewiesen worden ist oder die einen solchen Anteil für sich beanspruchen (BFH/NV 2012, 820). Eine Gemeinde ist daher dann Beteiligte, wenn sie zwar bisher an der Zerlegung nicht beteiligt war, aber nunmehr einen solchen Anteil beansprucht (BFH/NV 1993, 191). Werden die Realsteuern nicht von der Gemeinde festgesetzt, sondern von einer anderen Behörde (so bei den Stadtstaaten, in denen die Realsteuern von den FÄ festgesetzt werden, vgl. § 184 Rz. 2), ist Beteiligter nicht die Gemeinde, sondern das FA (§ 186 Nr....