Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Verwaltungsanweisungen

Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1981, 878

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1995, 703

Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben R 13.6. EStG 2014

1. Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 und Abs. 2

1

§ 142 ist eine ergänzende Vorschrift für Land- und Forstwirte bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, wenn die Buchführungspflicht aus § 141 Abs. 1 abgeleitet ist. Dazu müssen die Buchführungsgrenzen für den einzelnen Betrieb überschritten sein und die Verpflichtung aufgrund der finanzbehördlichen Mitteilung (§ 141 Abs. 2) begonnen haben. Die Aufzeichnungspflicht endet mit der allgemeinen Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Satz 2, § 141 Rz. 20 ff.).

2

Die zusätzliche Aufzeichnungspflicht ist nach dem klaren Wortlaut auf die Fälle des § 141 Abs. 1 beschränkt und gilt nicht allgemein dann, wenn die Buchführung sich aus anderen Vorschriften (§ 140 i. V. mit § 3 HGB) herleitet oder freiwillig Bücher geführt werden.

2. Verzeichnispflicht ausschließlich für Land- und Forstwirte

3

Die unterschiedliche Produktionsweise landwirtschaftlicher Betriebe von Gewerbebet...BStBl II 1972, 754