Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
1. Formell fehlerhafter Verwaltungsakt
1Die Nichtbeachtung von Verfahrens- und Formvorschriften führt i. A. nicht zur Unwirksamkeit (§ 125, § 124 Abs. 3, § 125 Rz. 2, 26 ff.), sondern zur Rechtswidrigkeit des VA. Die FinBeh. kann nach § 130 verfahrensfehlerhafte VA zurücknehmen.
2Macht der Beteiligte im Einspruchsverfahren oder vor dem FG (Abs. 2) Verfahrens- oder Formmängel geltend, folgt daraus nicht zwingend die Aufhebung des VA. Bestimmte Verletzungen (Abs. 1) formeller Rechtsvorschriften können dadurch geheilt werden (Heilung formeller Fehler), dass sie nachträglich beachtet werden. Das dient dem beschleunigten Verfahrensablauf (BFH/NV 2017, 777).
3Andere beachtliche Form- und Verfahrensfehler führen dennoch nicht zur Aufhebung, wenn ein inhaltsgleicher VA zu erlassen wäre (§ 127).
4Davon zu unterscheiden sind die Bekanntgabefehler (§ 122 Rz. 51 ff.), die den VA nicht wirksam werden lassen (§ 124 Abs. 1).
2. Fehler, die unbeachtlich werden können (Abs. 1)
2.1 Es fehlt der erforderliche Antrag (Nr. 1)
5Ist der Antrag offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben, wird die FinBeh. bereits vor Erlass des VA die erforderliche Antragstellung anregen (§ 89 Abs. 1 Satz 1). Bei antragsabhängige...BStBl II 2008, 462