Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
1. Einschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht
1Das Recht der FinBeh., Auskünfte (§ 93) und die Vorlage von Urkunden (§ 97) von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (§ 105, § 6 Abs. 1 bis 1e), von Beteiligten oder von Auskunftspersonen sowie im Rahmen der Amtshilfe (§ 111 Abs. 5) zu fordern, schränkt § 106 ein.
Entsprechend § 86 Abs. 2 FGO kann die Vorlage von Urkunden und Akten und die Erteilung von Auskünften im Finanzgerichtsverfahren verweigert werden.
2. Erklärung der zuständigen Behörde
2Ist eine Auskunft oder die Urkundenvorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes, nicht einzelner Personen oder Gruppen (§ 30 Rz. 81), erheblich nachteilig, so kann dies der zuständige Bundes- oder Landesressortminister erklären.
Diese Erklärung (Untersagung) ist ein formloser Verwaltungsakt (§ 118). Mit der Untersagung entfällt bindend die Auskunfts- und Vorlageberechtigung der FinBeh. und die entsprechende Pflicht für die Auskunfts- bzw. Vorlagepflichtigen. Die FinBeh. hat ein bereits ergangenes Auskunftsersuchen gemäß § 130 Abs. 1 aufzuheben. Erfolgte Mitteilungen bleiben verwertbar (§ 88 Rz. 23).
3. Rechtsbehelfe
3Für die FinBeh. besteht gegen die Untersagungserklärung kein förmlicher Rechtsbehelf.
Drit...