Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 88a Sammlung von geschützten Daten
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO, Anh. I.6)
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG (Anh. I.4)
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen – Beziehungen eines Steuerinländers zum Ausland und eines Steuerausländers zum Inland –, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2012, 241
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des StUmgBG, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 289
1. Allgemeines
1§ 88a wurde im Hinblick auf den Datenschutz eingeführt und entspricht dem Gebot der Normenbestimmtheit, der Normenklarheit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist verfassungsgemäß (BVerfG, BFH/NV Beilage 2008, 220; BFH, BStBl II 2004, 387). Das gilt auch für die entsprechende Aufgabenzuweisung an das BZSt in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG (BVerfG, BStBl II 2009, 23; BFH, BStBl II 2004, 387).
2. Geschützte Daten
2Das sind alle personenbezogenen Daten eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1) oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2), die dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 30 Rz. 14 ff.).
3. Sammeln und Verarbeiten von Daten
3.1 Für künftige Verfahren
3Die FinBeh. dürfen geschützte und nicht geschützte Daten nicht nur für ein bestimmtes Verwaltungsverfah...BStBl II 2009, 23