Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 77 Duldungspflicht
1. Anwendungsbereich
1§ 77 behandelt zwei Fälle der Duldung einer Zwangsvollstreckung. Hinsichtlich weiterer Vorschriften über die Duldung der Zwangsvollstreckung vgl. §§ 262–265.
2. Gegenstand der Haftung
2Die Duldungspflicht bezieht sich nur auf bestimmte Mittel oder Gegenstände, die der Verwaltung des Vollstreckungsschuldners unterliegen (Abs. 1) oder als dessen Eigentümer er gilt (Abs. 2).
3. Voraussetzungen der Haftung
3.1 Duldungspflicht des Mittelverwalters (Abs. 1)
3Abs. 1 betrifft die Duldungspflicht des Personenkreises aus §§ 34, 35 (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte), soweit
nach den Steuergesetzen die Verpflichtung besteht, eine Steuer aus zu verwaltenden fremden Mitteln zu bezahlen,
und
der Verpflichtete Gewahrsam an den zu verwaltenden Mitteln hat.
Hier liegt eine sog. unechte Duldungspflicht vor, da in erster Linie die Verpflichtung zur Zahlung aus dem zu verwaltenden Vermögen und nur subsidiär die Duldungspflicht besteht. Die Duldungspflicht ist auf Steuern begrenzt und erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3).
3.2 Duldungspflicht des Grundstückseigentümers (Abs. 2)
3aDer jeweilige ...