Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 64 (Anh. III.1)
1. Aufbau steuerbegünstigter Körperschaften
1
Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind regelmäßig zwei Bereiche anzutreffen, in denen sie ihre Tätigkeit entfalten:
der ideelle Bereich
der unternehmerische Bereich.
2
Im ideellen Bereich vollzieht sich grundsätzlich die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke. Die Körperschaft handelt hier ausschließlich ideell, d. h. ohne dass es zu einem Leistungsaustausch kommt.
3
Der unternehmerische Bereich umfasst die wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft. In diesem Bereich wird zwischen
der Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 3) und
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (vgl. § 14 Sätze 1 und 2)
unterschieden.
2. Steuervergünstigung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Abs. 1)
4
§ 64 behandelt den Umfang der Steuervergünstigung einer Körperschaft, wenn diese wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält.
5
Danach verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die Einkünfte, die Umsätze und den Grundbesitz ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wenn
das jeweilige Steuergesetz, nicht die AO, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung ausnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG, § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG i. V. m. Abschn. 12 Abs. 4 GrStR)
und
In diesen Fällen ist