Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 62 (Anh. III.1)
I. Allgemeines
1Die Bildung von Rücklagen und die Zuführung von Mitteln zum Vermögen dient der nachhaltigen Sicherung, ggf. auch Steigerung der Zweckerfüllung einer steuerbegünstigten Körperschaft. Grundsätzlich steht dieses Handeln allerdings dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung entgegen. Die Aufnahme dieser Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung in § 62 unterstreicht ihre Einordnung als Ausnahme von diesem Grundsatz.
II. Rücklagenbildung
1. Rücklagenbildung nach Abs. 1 Nr. 1
2Mittel, hierzu gehören auch Spenden (§ 55 Rz. 3), dürfen einer unschädlichen Rücklage (die notwendig ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können) zugeführt werden. Das gilt auch für Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. des § 58 Nr. 1 (BFH, BStBl II 1990, 28), sofern die Rücklagenbildung dem Zweck der Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung soll z. B. erfüllt sein, wenn die Mittelbeschaffungskörperschaft wegen Verzögerung der von ihr zu finanzierenden steuerbegünstigten Maßnahmen gezwungen ist, die beschafften Mittel zunächst zu thesaurieren (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7).
Eine allgemeine Inf...