Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 61 (Anh. III.1)

1. Ausreichende Vermögensbindung (Abs. 1)

1Aus der Satzung (vgl. § 5 der Mustersatzung) muss genau hervorgehen, dass der zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit zählende Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4)

  1. im Falle der Auflösung

    oder

  2. der Aufhebung der Körperschaft

    oder

  3. bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes

gewahrt ist.

Die Satzung muss grundsätzlich die Bindung des Vermögens für alle genannten Fälle enthalten (§§ 59, 55 Abs. 1 Nr. 4).

Empfänger des Vermögens können nur sein:

  1. inländische steuerbegünstigte Körperschaften

  2. die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften oder

  3. inländische oder in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Vgl. hierzu AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 25 und zu § 61, Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2.

2Eine Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung enthielt § 62 (aufgehoben) für die dort aufgeführten Körperschaften. Diese Ausnahmeregelung gilt nur noch für die in § 62 genannten Körperschaften, die vor dem errichtet wurden (vgl. § 1f Abs. 1 Satz 2 EGAO, Anh. I.1).

2. Zwingende Gründe für spätere Konkretisierung der Vermögensbindung (Abs. 2 – aufgehoben mit Wirkung vom  –)

3Bei Vorliegen zwingender Gründe brauchte bis zum (vgl. Art...BGBl I 2007, 2332BStBl II 2005, 514BStBl II 2005, 514