Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 49 Verschollenheit
Erläuterungen
1
Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, nach dem der in der Todeserklärung festgestellte Tag gilt (§ 9 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz), wird der Verschollene im Steuerrecht bis zur Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Todeserklärung als lebend behandelt. Bis dahin werden das Einkommen und das Vermögen dem Verschollenen und nicht seinen Erben zugerechnet und ist der Verschollene noch als Gesellschafter einer Personengesellschaft zu behandeln. Erst von der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an gilt der Ehegatte des Verschollenen als verwitwet (26 (Allgemeines) EStH 2010; BFH, BStBl III 1956, 310). Der Steuerfall muss also für die Zeit zwischen dem in der Todeserklärung festgestellten Todestag und dem Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses nicht wieder aufgerollt werden.
2
§ 49 gilt nicht für Feststellungen der Todeszeit nach § 39 Verschollenheitsgesetz in den Fällen, in denen der Tod einer Person gewiss und nur der Todeszeitpunkt zweifelhaft ist.
§ 203 Abs. 4 LAG bleibt als Spezialvorschrift unberührt; danach ist der in der Todeserklärung festgestellte Todestag maßgeblich.