Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
1. Steuerschuldner
1Steuerschuldner ist, wer die objektiven und subjektiven Merkmale des Steuertatbestands verwirklicht, an den die Einzelsteuergesetze die Leistungspflicht anknüpfen (vgl. HHSp/Boeker, § 43 Rz. 4). Vielfach bestimmen die Einzelsteuergesetze den Steuerschuldner ausdrücklich, z. B. § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG für die veranlagte ESt, § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG für die LSt, § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG für die KESt, § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG für Vergütungen i.S. des § 50a EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG für die GewSt, § 13a und § 13b UStG für die USt.
2. Steuerentrichtungspflichtiger
2Regelmäßig hat der Steuerschuldner die Steuer auch zu entrichten. Verschiedentlich ist nach den Einzelsteuergesetzen jedoch ein Dritter verpflichtet, die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu zahlen. Z. B. ist nach § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG der Arbeitgeber zur Entrichtung der vom Arbeitnehmer geschuldeten LSt, nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG der Schuldner der Kapitalerträge zur Entrichtung der vom Gläubiger der Kapitalerträge geschuldeten KESt, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG der Leistungsempfänger zur Entrichtung des Bauabzugssteuer, nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG der Schuldner der Vergütung zur Entrichtung der vom Gläubiger geschuldeten Steuer verpflichtet.
Der Steuerentrichtungspflichtige ist Stpfl. i. S. des § 33.
3. Steuervergütungsgläubiger
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