Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 33 Steuerpflichtiger
1. Steuerpflichtige Personen
1Steuerpflichtiger ist nach § 33 Abs. 1:
wer nach den Einzelsteuergesetzen eine Steuer (§ 3) schuldet (vgl. § 43 Satz 1, § 43 Rz. 1 ff.),
wer kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld haftet (vgl. § 191 Rz. 1 ff.),
wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (Steuerentrichtungspflichtiger; vgl. § 43 Satz 2, § 43 Rz. 2),
wer nach den Steuergesetzen oder aufgrund Aufforderung durch die FinBeh. eine Steuererklärung abzugeben hat (vgl. § 149 Abs. 1, § 149 Rz. 2 ff.), und zwar auch dann, wenn keine Steuerschuld besteht,
wer Sicherheit zu leisten hat (z. B. nach § 165 Abs. 1 Satz 4 bei Aussetzung der Steuerfestsetzung, nach § 223 bei Zahlungsaufschub, nach § 361 Abs. 2 Satz 5 bei Aussetzung der Vollziehung eines VA),
wer nach §§ 140 ff. oder nach den Einzelsteuergesetzen (z. B. § 41 EStG; Lohnkonto; § 22 UStG) Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat,
wer – außer in den in § 33 Abs. 2 bezeichneten Fällen (Rz. 2) – andere Verpflichtungen nach den Steuergesetzen zu erfüllen hat, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Vermög...