Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 28 Zuständigkeitsstreit
1§ 28 regelt die Fälle des positiven Kompetenzkonflikts (mehrere FinBeh. halten sich für örtlich zuständig, aber nur eine ist nach §§ 17 ff. zuständig; ist dagegen die örtliche Zuständigkeit mehrerer FinBeh. begründet, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 25), des negativen Kompetenzkonflikts (mehrere FinBeh. halten sich für unzuständig) und des Zweifels, welche FinBeh. zuständig ist. In diesen Fällen entscheidet die unterste gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, welche FinBeh. zuständig ist. Sie hat ihre Entscheidung nach §§ 17 ff. zu treffen; ein Ermessen ist ihr nicht eingeräumt. Eine nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung unzuständige FinBeh. kann die Fachaufsichtsbehörde daher nicht als zuständig bestimmen; eine an sich unzuständige FinBeh. kann nur durch Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 mit Zustimmung des Stpfl. zuständig werden. Die nach §§ 17 ff. zuständige FinBeh. ist unabhängig davon zu bestimmen, ob sie an dem Kompetenzkonflikt beteiligt ist. Besteht kein vorrangiges Anknüpfungsmerkmal, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 24.
2Gemeinsame Fachaufsichtsbehörde ist für
FÄ, die zum selben Oberfinanzbezirk gehören, die OFD, wenn keine...