Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 26 Zuständigkeitswechsel
1. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift betrifft allein die örtliche Zuständigkeit, nicht auch die sachliche (einschließlich der funktionellen und der verbandsmäßigen) Zuständigkeit (vgl. § 16). Sie gilt für alle Steuerarten, hat aber vor allem für die laufend veranlagten Steuern Bedeutung. Bei einmaligen Steuern wechselt die örtliche Zuständigkeit nur, wenn sich die Umstände, die sie begründen, vor der Steuerfestsetzung ändern; dies kommt z. B. nach § 35 Abs. 1 ErbStG (Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Todes) nicht in Betracht.
Zum Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren vgl. § 367 Abs. 1. Im Gegensatz dazu bleibt im finanzgerichtlichen Verfahren die beklagte FinBeh. Beteiligter, auch wenn im Laufe des Verfahrens eine andere FinBeh. örtlich zuständig wird (§ 70 Satz 1 FGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG.
2. Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels
2Die örtliche Zuständigkeit geht nicht bereits in dem Zeitpunkt auf die neu zuständige Behörde über, in dem sich die begründenden Umstände (z. B. durch Verlegung des Wohnsitzes bzw. des Sitzes der Geschäftsleitung) ändern, sondern erst dann, wenn entweder die bisher zuständige Behörde oder die nunmehr zuständige Behörde von der Änderung positiv Ke...BStBl II 1989, 483