Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
Verwaltungsanweisungen
V 2 DA-KG 2019
1. Anwendungsbereich
1
§ 19 regelt die örtliche Zuständigkeit „für die Besteuerung“ (§§ 134 ff.) unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit; § 19 betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der (eigentlichen) Besteuerung. Daher bestimmt sich bei einem Wohnsitzwechsel des Stpfl. auch die Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 Satz 1) nach §§ 19, 26 (BFH/NV 2019, 721 unter Aufgabe der anderslautenden RSpr. in BFH/NV 2011, 1936).
Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen trifft § 20 die entsprechende Regelung. In den Fällen, in denen die Festsetzung der ESt oder VSt von einer gesonderten Feststellung der Einkünfte bzw. einer Einheitswertfeststellung abhängt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme dieser Feststellungen nach § 18.
§ 19 Abs. 1 betrifft unbeschränkt steuerpflichtige Personen und knüpft die örtliche Zuständigkeit zum einen an den Wohnsitz oder (hilfsweise) den gewöhnlichen Aufenthalt und zum anderen an den Sitz der die Bezüge zahlenden öffentlichen Kasse an. § 19 Abs. 2 betrifft besch...