Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) vom , BGBl I 2006, 846 (Anh. I.4)
I. Allgemeines
1Die Vorschrift definiert in Abs. 1 den Begriff der Behörde.Abs. 1a–1c definieren die öffentlichen und Abs. 1d sowie 1e die nicht-öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder.Abs. 2 enthält einen Katalog der Finanzbehörden.
II. Behörde (Abs. 1), öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (Abs. 1a–1e)
1. Begriffsbestimmungen
2Die aus § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz übernommene Definition des Begriffes „Behörde“ in Abs. 1 ist umfassend. Danach sind Behörden alle öffentlichen Stellen, die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3Die in den Abs. 1a–1c vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder sowie nicht-öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 1d und 1e entspricht den Regelungen in § 2 des BDSG.
4Öffentliche Stellen des Bundes sind nach Abs. 1a
die Bundesbehörden,
die Organe der Rechtspflege des Bundes und
andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
des Bundes,
der bundesunmittelbaren Körperschaften,
der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
deren Vereinigungen ungeachtet der Rechtsform.
5Öffentliche Stellen der Länder sind nach Abs. 1b
die Landesbehörden,
die Organe der Rechtspflege der Länder und
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