Zum Ende der Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft
Gesetze: UStG § 2 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft, der X-GbR. Mit Urteil vom wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 für die GbR ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, dargelegt. Der Kläger macht keinen Zulassungsgrund geltend. Vielmehr trägt er vor, dass das Urteil des FG rechtsfehlerhaft sei. Das führt nicht zur Zulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).
Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe im Urteil „überraschend die Aktivlegitimation des Klägers als nicht gegeben erachtet”, ist eine Überraschungsentscheidung nicht schlüssig gerügt. Der Kläger trägt selbst vor, dass das FG mit Schreiben vom darauf hingewiesen habe, dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Frage sein werde, ob er gegen den an die GbR gerichteten Bescheid überhaupt in zulässiger Weise habe klagen dürfen und dass er, der Kläger, hierauf „ausführlich geantwortet” habe. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) ist dem Kläger damit nach seinem eigenen Vortrag gewährt worden.
Auch die Rüge, das FG habe seinen Vortrag, dass die GbR im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits aufgelöst gewesen sei, nicht berücksichtigt, führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Recht auf Gehör verlangt nicht, dass das Gericht möglicherweise entscheidungserhebliche Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert (, BFH/NV 1995, 807). Im Übrigen ergibt sich aus der Auflösung der GbR keine entscheidungserhebliche Frage, weil eine Personengesellschaft in der Regel so lange als Unternehmer fortbesteht, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (, BFH/NV 1996, 275; vom V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540).
Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe das (Deutsches Steuerrecht —DStR— 2005, 614) „völlig unberücksichtigt” gelassen, ist damit keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) dargelegt. Hierfür müssen ein tragender abstrakter Rechtssatz des FG-Urteils und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen einer Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (, BFH/NV 2006, 248). Das ist nicht geschehen. Im Übrigen ist die Entscheidung des BGH nicht zu einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen, was Voraussetzung für die Annahme einer Divergenz wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Klage gegen einen an eine GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter erhoben werden muss (BFH-Beschlüsse vom V R 48/03, BFH/NV 2005, 233; vom V B 54/01, BFH/NV 2002, 370, m.w.N.). Dem Urteil des BGH in DStR 2005, 614 lag der gesondert zu beurteilende Sachverhalt einer konkludenten Alleinvertretungsvollmacht für einen Gesellschafter zur Übernahme einer Mietgarantie für die GbR zugrunde. Vorliegend geht es dagegen um die Zulässigkeit einer in eigenem Namen erhobenen Klage („in Sachen XY”) eines Gesellschafters.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KÖSDI 2006 S. 15308 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15308 Nr. 11
QAAAC-31827