Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils als rückwirkendes Ereignis
Rangrücktritt
Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit
Leitsatz
1. Lässt ein im Sinne des § 17 EStG wesentlich beteiligter Gesellschafter sein der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen beim
Ausscheiden aus der Gesellschaft stehen, so kann die spätere Uneinbringlichkeit des Darlehens als Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung auf den Austrittszeitpunkt bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts nachträglich zu berücksichtigen
sein.
2. Gibt der ehemalige Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft bereits bilanziell überschuldet ist, eine
Bindungs- und Rangrücktrittserklärung ab, nach der er mit seiner Forderung hinter die gesamten gegenwärtigen und künftigen
Forderungen anderer Gläubiger aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zurücktritt, so kann er zumindest bei wirtschaftlicher
Betrachtung mit einer Begleichung seiner restlichen Darlehensforderung ernstlich nicht mehr rechnen, sodass die Restforderung
zu diesem Zeitpunkt als uneinbringlich anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1002 Nr. 18 DStRE 2007 S. 1152 Nr. 18 EFG 2007 S. 352 Nr. 5 INF 2007 S. 46 Nr. 2 MAAAC-31743
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