Mineralölsteuerfestsetzung wegen Bereithaltens von Mineralöl in der Form von Heizöl als Kraftstoff
Leitsatz
Der Tatbestand des Bereithaltens von Mineralöl in der Form von Heizöl als Kraftstoff ist nicht bereits dann erfüllt, wenn
auf einem Grundstück ein Heizöltank der Heizungsanlage befüllt ist und der Grundstücksbesitzer auch ein mit Dieselkraftstoff
zu betreibendes Fahrzeug in der Garage stehen hat. Vielmehr müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Betanken des Fahrzeugs
mit Heizöl aus dem Heizöltank erlauben. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Blechkanister und Handpumpe zum Umpumpen von Heizöl
aus der Haustankanlage zum Zwecke des Betankens des PKW in der Garage vorhanden sind und sich die Haustankanlage im Keller
des Hauses befindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAC-31736
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