BMF - IV A 5 - S 7109 - 14/06 BStBl 2006 I S. 791

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von so genannten VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen

1 Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Sponsoring-Verträgen werden dem sponsernden Unternehmen neben den üblichen Werbeleistungen häufig auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die neben der Berechtigung zum Besuch der Veranstaltung auch die Möglichkeit der Bewirtung des sponsernden Unternehmers und seiner Gäste beinhalten. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzung von so genannten VIP-Logen in Sportstätten durch die sponsernden Unternehmer und des Bezugs von Hospitality-Leistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Überlassung von so genannten VIP-Logen in Sportstätten

2 Sofern zwischen dem leistenden Unternehmer (Werbender) und dem Leistungsempfänger (sponsernder Unternehmer) ein Paketpreis und keine gesonderte Aufteilung des Entgelts vereinbart wurde, wird es in sinngemäßer Anwendung der Regelung gemäß Randziffer 14 des BStBl 2005 I S. 845, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn das Entgelt wie folgt aufgeteilt wird:

  • Anteil für die Werbung: 40 %

  • Anteil für die Bewirtung: 30 %

  • Anteil für die Eintrittsberechtigung: 30 %.

Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, mindestens einmal wöchentlich genutzt werden, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil am Paketpreis in sinngemäßer Anwendung der Regelung gemäß Randziffer 19 des a.a.O., vorab pauschal mit 15 % des Gesamtbetrags ermittelt werden. Für die weitere Aufteilung des Paketpreises ist in diesen Fällen von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten Betrag auszugehen. Die mit dem Paketpreis abgegoltenen Leistungen stellen jeweils selbstständige sonstige Leistungen dar.

3 Sofern vom sponsernden Unternehmer nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die auf die Verschaffung der Eintrittsberechtigung und die Bewirtung entfallenden Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

4 In den Fällen, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen für Werbung und Verschaffung der Eintrittsberechtigung enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z.B. bei Vertrag mit externem Caterer), ist die Vereinfachungsregelung der Randziffer 2 zur Aufteilung des Entgelts nicht anwendbar. In diesem Fall ist für den Anteil für die Werbung und den Anteil für die Eintrittsberechtigung im Wege der sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln. Randziffer 3 gilt entsprechend.

5 Die Leistungen des Werbenden unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Bei gemeinnützigen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für die Leistungen in Betracht, die nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht werden (vgl. zur Abgrenzung insbesondere Randziffer 9 des BStBl I S. 212, betreffend Werbeleistungen und Abschnitt 170 Abs. 6 UStR betreffend die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen).

6 Der sponsernde Unternehmer kann die auf die Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge entfallenden Vorsteuern unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die im Zusammenhang mit der Nutzung der VIP-Loge bezogenen Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen werden müssen. Sofern diese Leistungen nicht einem bestimmten Ausgangsumsatz zuzurechnen sind, ist für den Vorsteuerabzug das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend.

7 Gibt der sponsernde Unternehmer Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn kein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt (vgl. dazu Randziffern 4 und 5 des a.a.O.). Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe aus unternehmerischen Gründen erfolgt (Abschn. 24c Abs. 1 Satz 3 UStR).

8 Zum Vorsteuerabzug aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden siehe BStBl 2005 I S. 816. Soweit danach der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, weil die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als nicht angemessen zu beurteilen sind, gilt dies auch für den Teil der Aufwendungen, der auf die an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer des sponsernden Unternehmers entfällt (vgl. Randziffer 9 des a.a.O.).

9 Die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittsberechtigungen an eigene Arbeitnehmer sowie deren Bewirtung sind beim sponsernden Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu erfassen, sofern es sich hierbei nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt (vgl. dazu Abschnitt 12 Abs. 2 und 3 UStR). Eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe liegt auch vor bei der Verwendung von Eintrittsberechtigungen und Bewirtungsleistungen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Auf einen vorangegangenen Vorsteuerabzug kommt es dabei nicht an.

Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006

10 Hat der Unternehmer im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 so genannte Hospitality-Leistungen bezogen, die den Eintritt ins Stadion (verbunden mit Logen- oder bevorzugten Sitzplätzen), Parkmöglichkeiten, gesonderten Zugang zum Stadion, Bewirtung, persönliche Betreuung, Erinnerungsgeschenke und Unterhaltungsangebot, nicht jedoch Aufwendungen für Werbung, umfassen, gilt unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des BStBl 2006 I S. 307, abweichend folgende Aufteilung:

  • Anteil für die Bewirtung: 30 %, jedoch begrenzt auf 1.000 EUR pro Teilnehmer und Veranstaltung

  • Anteil für die Eintrittsberechtigung: restlicher Betrag.

Randziffer 3 gilt entsprechend.

Überlassung von so genannten „Business-Seats”

11 Für so genannte „Business-Seats”, bei denen ein Paketpreis ohne gesonderte Aufteilung des Entgelts vereinbart wurde und bei denen im Gesamtbetrag nur die Aufwendungen für die Verschaffung der Eintrittsberechtigung, das Rahmenprogramm und die Bewirtung enthalten sind, ist das Entgelt in sinngemäßer Anwendung der Regelung in Randziffer 4 des BStBl 2006 I S. 447, wie folgt aufzuteilen:

  • Anteil für die Bewirtung: 50 %

  • Anteil für die Eintrittsberechtigung: 50 %.

Randziffer 3 gilt entsprechend. Werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung auch Werbeleistungen erbracht, gelten die Randziffern 3 und 4 entsprechend.

Andere Veranstaltungen in Sportstätten

12 Die Regelungen der Randziffern 2 bis 4 sind auf andere Veranstaltungen (z.B. kulturelle Veranstaltungen), die in Sportstätten stattfinden, anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Einzelfallprüfung einen gleichartigen Sachverhalt ergibt.

Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten

13 Werden für Veranstaltungen außerhalb einer Sportstätte Leistungspakete, die die Eintrittsberechtigung, Bewirtung und Werbung enthalten (z.B. Operngala), zu einem Pauschalpreis ohne gesonderte Aufteilung des Entgelts angeboten, ist eine pauschale Aufteilung des Entgelts möglich. Der Aufteilungsmaßstab muss sich dabei an den Umständen des Einzelfalls orientieren.

14 Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV A 5 - S 7109 - 14/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 791
DB 2006 S. 2661 Nr. 49
DStR 2006 S. 2216 Nr. 49
SJ 2007 S. 16 Nr. 1
StB 2007 S. 7 Nr. 1
UR 2007 S. 33 Nr. 1
UStB 2007 S. 40 Nr. 2
WPg 2006 S. 1568 Nr. 24
XAAAC-31213