Hinzuziehung eines weiteren Gutachters bei der Anhörung zum gerichtlichen Sachverständigengutachten
Leitsatz
Hat ein Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es gehalten, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen,
ob es dem Gutachten folgen darf. Ausnahmsweise (Ermessen) kann es geboten sein, ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen,
wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen.
Die Hinzuziehung von Privatgutachtern der Beteiligten zu einer gerichtlich angeordneten mündlichen Erläuterung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens ist nur erforderlich, wenn die Ausführungen des gerichtlichen Gutachtens so mangelhaft erscheinen,
dass sich eine Gegenüberstellung mit einem Privatgutachter aufdrängt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAC-31117
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