Kein begünstigter Steuersatz für Honorarnachzahlungen über mehrere Jahre
Leitsatz
Die unterschiedliche Behandlung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei selbstständig und nicht selbstständig Tätigen
ist vom BVerfG gebilligt worden.
Aus dem Zweck des § 34 Abs. 1 EStG folgt, dass die Tarifbegünstigung grundsätzlich nur eingreift, wenn die Zahlung in einem
Veranlagungszeitraum – als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen – geleistet wird.
Bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die in drei oder mehr Veranlagungszeiträumen zugeflossen sind, ist die Tarifbegünstigung
nicht zu gewähren.
Die von der Kassenärztlichen Vereinigung geleisteten Nachzahlungen an freiberuflich tätige Psychologen stellen keine Vergütung
für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Denn sie betreffen nicht eine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit. Auch
wenn die Nachzahlungen ausschließlich auf die für die Behandlung von Kassenpatienten verdienten Vergütungen entfallen, so
qualifiziert die unterschiedliche Abrechnung (gegenüber der Behandlung von Privatpatienten) die Behandlung von Kassenpatienten
nicht als eine „nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb” gehörende Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAC-31078
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