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EuGH  - C-280/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 26a Teil A Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Nr 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 26a Teil A Buchst e

Rechtsfrage

Auslegung der Artikel 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dahingehend, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat verwehren, mehrwertsteuerrechtliche Regelungen beizubehalten, wonach ein Unternehmer, der Investitionsgüter in erheblichem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat, im Gegensatz zu Gebrauchtwagenhändlern und anderen Gewerbetreibenden, die Gebrauchtfahrzeuge verkaufen, verpflichtet ist, auf den Verkauf dieser Investitionsgüter Mehrwertsteuer zu entrichten, auch wenn der Gegenstand bei steuerpflichtigen Personen gekauft worden ist, die keine Steuer auf den Preis der Gegenstände angemeldet haben, so dass der Erwerb des Gegenstands vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war? - Auslegung des Begriffs des steuerrechtlichen Wiederverkäufers im Sinne des Artikel 26a Teil A Buchst. e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

Kraftfahrzeug; Leasing; Vorsteuerabzug; Wiederverkäufer

Fundstelle(n):
CAAAC-30410

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