BFH Beschluss v. - VIII S 16/06 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war Kommanditist der X-KG (künftig: KG). Durch Gesellschafterbeschluss vom November 1994 ist er aus der KG ausgeschlossen worden.

Seine Klage, mit der u.a. die Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1994 (Streitjahre) angefochten wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren.

II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 142 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Zwar besteht für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH kein Vertretungszwang (§§ 78 Abs. 5, 117 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO i.V.m. § 142 FGO; BFH-Beschlüsse vom GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439; vom VI S 4/03 (PKH), BFH/NV 2004, 356). Auch ist dem mittellosen Steuerpflichtigen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) zu wahren, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Hieran fehlt es jedoch, wenn —wie vorliegend— der Antragsteller es versäumt hat, den Darlegungserfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu genügen ( (PKH), BFH/NV 2003, 1089, m.w.N.).

2. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel in dem Antrag auf PKH darzustellen ist, auch die Verpflichtung umfasst, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung —und somit im Falle eines PKH-Antrags zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe— zumindest „in laienhafter Form” darzulegen (bejahend BFH-Beschlüsse vom X S 6/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1215; vom X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; vom I S 2/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1089; zur Gegenansicht vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz. 69, m.w.N.). Da es nicht Aufgabe des BFH als Revisionsgericht ist, die nicht selten umfangreichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens auf das Vorliegen etwaiger Zulassungsgründe zu überprüfen, ist auch von dem nicht vertretenen Antragsteller jedenfalls zu verlangen, dass er in nachvollziehbarer Weise die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG sprechen (Senatsbeschluss vom VIII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1337; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz. 69).

Letzterem genügt die Antragsschrift des Antragsteller nicht. Abgesehen davon, dass der Vortrag sich in weiten Teilen darauf beschränkt, vom FG nicht festgestellte Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art zu vermuten (z.B. Einbindung der KG in eine doppelstöckige Konzernstruktur; Beteiligung weiterer, dem Antragsteller nicht bekannter Personen an der KG) und —wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat— die FG nicht verpflichtet sind, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799) , vermag der Senat anhand der Ausführungen der Antragsschrift nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang die gegenüber dem Antragsteller getroffenen und vom FG bestätigten Feststellungen rechtswidrig sein könnten. Im Übrigen lässt eine summarische Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils keinen Grund für die Zulassung der Revision erkennen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren für diese Verfahren entstehen nicht (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz. 93).

Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
HAAAC-28425