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Grundlagen - Stand: 23.06.2024

Nichtveranlagungsbescheinigung

Roland Ronig

I. Definition Nichtveranlagungsbescheinigung

Durch eine sog. NV-Bescheinigung kann der Steuerabzug auf den Kapitalertrag vermieden werden. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung behält der Schuldner der Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer ein bzw. es wird eine Erstattung beantragt. Nach der Erweiterung der Abstandnahmemöglichkeiten wurde das Erstattungsverfahren ab 2013 abgeschafft.

Im Gegensatz zu Freistellungsaufträgen wirken NV-Bescheinigungen betragsmäßig unbegrenzt.

Eine solche Bescheinigung wird für unterschiedliche Fallgestaltungen und Personenkreise ausgestellt. Sie muss beim Finanzamt beantragt werden. Für natürliche Personen gilt der Antragsvordruck NV 1A. Für juristische Personen gelten die Vordrucke NV 2A und 3A. Die Bescheinigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und müssen – wenn das Finanzamt sie zurückfordert – zurückgegeben werden.

Wird die NV-Bescheinigung verspätet vorgelegt, muss der Abzugsverpflichtete diese ab 2015 auch nachträglich berücksichtigen, solange noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde.

II. Natürliche Personen

1. Allgemeine Voraussetzungen

Eine NV-Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht. Eine solche wird auch nicht ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Die Geltungsdauer darf höchstens 3 Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Die aufgrund einer NV-Bescheinigung freigestellten Kapitalerträge sind an das BZSt zu melden, wenn diese nach dem zufließen.

Trotz einer ausgestellten NV-Bescheinigung gilt für Zwecke der Festsetzungsfrist die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

2. Betroffene Kapitalerträge

Aufgrund einer NV-Bescheinigung kann ab 2013 generell vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden (d.h. es wird erst gar keine Steuer einbehalten). Das bis dahin geltende Erstattungsverfahren, welches für bestimmte Gewinnausschüttungen anzuwenden war, gilt letztmals für bis 2012 zugeflossene Kapitalerträge.

Im Wesentlichen kommt eine Abstandnahme in Betracht für:

  • inländische Beteiligungserträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG , ,

  • Zinsen aus inländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten,

  • Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen,

    Erträge aus Investmentfonds,

  • Kapitalerträge aus kapitalbildenden Lebens- bzw. Rentenversicherungen,

  • ausländische Gewinnausschüttungen

  • Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinserträge).

  • Stillhalter- und Termingeschäfte

  • Veräußerung / Einlösung von Anteilen an Körperschaften und sonstigen Kapitalforderungen.

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