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BFH  - VII R 39/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO 1977 § 30 Abs 4 Nr 5, GewO § 35 Abs 1, FGO § 41

Rechtsfrage

Verstößt die Finanzbehörde gegen § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977, wenn sie der für die Untersagung eines Gewerbes zuständigen Behörde Abgabenrückstände eines Steuerpflichtigen mitteilt, die noch streitbefangen sind? - Hätte die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen werden müssen, weil das Klageziel (Aufhebung des Gewerbeuntersagungsverfahrens) nicht vor dem Finanzgericht erreicht werden kann?

Gewerbeuntersagung; Rechtsschutzinteresse; Steuergeheimnis

Fundstelle(n):
BAAAC-25177

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