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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5588/03 F EFG 2006 S. 1438 Nr. 18

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1, BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, BewG § 10, UmwStG § 24 Abs. 2, DBA-Österreich Art. 4

Gewinnrealisierung bei Übertragung einer Kapitalgesellschaft auf eine ausländische Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Bei der Übertragung der das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfassenden Beteiligung aus dem Betriebsvermögen einer inländischen Mitunternehmerschaft auf eine beteiligungsidentische ausländische (österreichische) Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung handelt sich um eine Sacheinlage, die als tauschähnlicher Vorgang zu qualifizieren ist und die bei den einbringenden Gesellschaftern zu einer entgeltlichen Veräußerung führt.

  2. Als Entgelt für die Hingabe der Anteile gegen Verrechnung mit der Einlageschuld ist auch dann der gemeine Wert der hingegebenen Beteiligung anzusetzen, wenn eine Übertragung der Beteiligung zum Teilwert gewollt war und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der Teilwert zu niedrig bemessen wurde.

  3. Der Übertragungsvorgang ist auch bei Unterbewertung der Sacheinlage durch die aufnehmende Personengesellschaft nicht in einen tauschähnlichen Vorgang und in eine Entnahme bzw. Teilbetriebsaufgabe aufzusplitten.

  4. Das Bewertungswahlrecht des § 24 UmwStG ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der aufnehmenden Personengesellschaft um eine ausländische Mitunternehmerschaft ohne Betriebsstätte im Inland handelt und dem deutschen Staat durch das einschlägige DBA das Besteuerungsrecht für diese Personengesellschaft entzogen wird.

  5. Nach dem DBA Österreich wird die Beteiligung einer Person an einer ein Unternehmen betreibenden Personengesellschaft in einem anderen Vertragsstaat wie eine Betriebsstätte dieser Person behandelt. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden doppelstöckigen Personengesellschaften.

  6. Bei zunächst unzutreffender Bemessung des Teilwerts könnte ein Zwischenwert i.S. von § 24 Abs. 2 UmwStG auch dann nicht als Veräußerungspreis berücksichtigt werden, wenn die aufnehmende Personengesellschaft ihren Sitz im Inland hätte. Dies würde vielmehr eine unzulässige rückwirkende Sachverhaltsgestaltung darstellen.

  7. Bei dieser Sachverhaltskonstellation kann die Sofortversteuerung der durch die Übertragung der Anteile aufgedeckten stillen Reserven keine ungerechtfertigte Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten darstellen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1438 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2006 S. 4264
DAAAC-24589

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