IAS 38

International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)

v. 13.9.2023 (ABl EU Nr. L 237 S.1, ber. L 239 S.39)


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Inhalt
Ziffer
Zielsetzung
1
Anwendungsbereich
2–7
Definitionen
8–17
 
Immaterielle Vermögenswerte
9–17
 
 
Identifizierbarkeit
11, 12
 
 
Verfügungsmacht
13–16
 
 
Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
17
Ansatz und Bewertung
18–67
 
Gesonderter Erwerb
25–32
 
Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
33–43
 
 
Bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller Vermögenswert
35–41
 
 
Nachträgliche Ausgaben für ein erworbenes laufendes Forschungs- und Entwicklungsprojekt
42, 43
 
Erwerb durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand
44
 
Tausch von Vermögenswerten
45–47
 
Selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert
48–50
 
Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
51–67
 
 
Forschungsphase
54–56
 
 
Entwicklungsphase
57–64
 
 
Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerts
65–67
Erfassung eines Aufwands
68–71
 
Keine Erfassung früherer Aufwendungen als Vermögenswert
71
Folgebewertung
72–87
 
Anschaffungskostenmodell
74
 
Neubewertungsmodell
75–87
Nutzungsdauer
88–96
Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer
97–106
 
Abschreibungszeitraum und Abschreibungsmethode
97–99
 
Restwert
100–103
 
Überprüfung des Abschreibungszeitraums und der Abschreibungsmethode
104–106
Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer
107–110
 
Überprüfung der Einschätzung der Nutzungsdauer
109, 110
Erzielbarkeit des Buchwerts – Wertminderungsaufwand
111
Stilllegungen und Abgänge
112–117
Angaben
118–128
 
Allgemeines
118–123
 
Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten nach dem Neubewertungsmodell
124, 125
 
Forschungs- und Entwicklungsausgaben
126–127
 
Sonstige Informationen
128
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
129–132
 
Tausch von ähnlichen Vermögenswerten
131
 
Frühzeitige Anwendung
132
Rücknahme von IAS 38 (veröffentlicht 1998)
133

Änderungsdokumentation: Der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.

Fundstelle(n):
EAAAD-15803