IAS 29

International Accounting Standard 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern (IAS 29)

v. 13.09.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)


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Inhalt
Ziffer
Anwendungsbereich
1–4
Anpassung des Abschlusses
5–37
 
Abschlüsse auf Basis historischer Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
11–28
 
 
Bilanz
11–25
 
 
Gesamtergebnisrechnung
26
 
 
Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten
27, 28
 
Abschlüsse zu Tageswerten
29–31
 
 
Bilanz
29
 
 
Gesamtergebnisrechnung
30
 
 
Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten
31
 
Steuern
32
 
Kapitalflussrechnung
33
 
Vergleichszahlen
34
 
Konzernabschlüsse
35, 36
 
Auswahl und Verwendung des allgemeinen Preisindex
37
Beendigung der Hochinflation in einer Volkswirtschaft
38
Angaben
39, 40
Zeitpunkt des Inkrafttretens
41

Änderungsdokumentation: Der International Accounting Standard 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern [1] (IAS 29) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.

Fundstelle(n):
FAAAJ-51173

1Amtl. Anm.: Durch die Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008 hat der IASB-Board die in IAS 29 verwendete Terminologie wie folgt geändert, um die Kohärenz mit den anderen IAS/IFRS zu gewährleisten: a) „Marktwert“ wird in „beizulegender Zeitwert“ und b) „Ergebnis“ („results of operations“) sowie „Ergebnis“ („net income“) werden in „Gewinn oder Verlust“ geändert.