Maßgeblicher Einfluss
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Das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Indikatoren lässt in der Regel auf einen maßgeblichen Einfluss des Unternehmens schließen:
Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens,
Teilnahme an den Entscheidungsprozessen, einschließlich der Teilnahme an Entscheidungen über Dividenden oder sonstige Ausschüttungen,
wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und seinem Beteiligungsunternehmen,
Austausch von Führungspersonal oder
Bereitstellung bedeutender technischer Informationen.
Fundstelle(n):
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DAAAJ-51058