IAS 20

International Accounting Standard 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (IAS 20)

v. 13.9.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)


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Inhalt
Ziffer
Anwendungsbereich
1, 2
Definitionen
3–6
Zuwendungen der öffentlichen Hand
7–33
 
Nicht monetäre Zuwendungen der öffentlichen Hand
23
 
Darstellung von Zuwendungen für Vermögenswerte
24–28
 
Darstellung von erfolgsbezogenen Zuwendungen
29–31
 
Rückzahlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
32, 33
Beihilfen der öffentlichen Hand
34–38
Angaben
39
Übergangsvorschriften
40
Zeitpunkt des Inkrafttretens
41–48

Änderungsdokumentation: Der International Accounting Standard 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (IAS 20) [1] ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.

Fundstelle(n):
MAAAJ-50096

1Amtl. Anm.: Durch die Verbesserungen der IFRS, veröffentlicht im Mai 2008, hat der IASB-Board die in diesem Standard verwendete Terminologie geändert, um die Kohärenz mit den anderen IFRS zu gewährleisten:
(a) „zu versteuerndes Einkommen“ wird geändert in „zu versteuernder Gewinn oder steuerlicher Verlust“,
(b) „als Ertrag/ Aufwand zu erfassen“ wird geändert in „erfolgswirksam zu erfassen“,
(c) „dem Eigenkapital unmittelbar zuordnen“ wird geändert in „nicht erfolgswirksam erfassen“, und
(d) „Berichtigung einer Schätzung“ wird geändert in „Änderung einer Schätzung“.