International Accounting Standard 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (IAS 20)
v. 13.9.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)
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Inhalt | Ziffer | |
Anwendungsbereich | 1, 2 | |
Definitionen | 3–6 | |
Zuwendungen der öffentlichen Hand | 7–33 | |
Nicht monetäre
Zuwendungen der öffentlichen Hand | 23 | |
Darstellung von
Zuwendungen für Vermögenswerte | 24–28 | |
Darstellung von
erfolgsbezogenen Zuwendungen | 29–31 | |
Rückzahlung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand | 32, 33 | |
Beihilfen der öffentlichen Hand | 34–38 | |
Angaben | 39 | |
Übergangsvorschriften | 40 | |
Zeitpunkt des Inkrafttretens | 41–48 |
Änderungsdokumentation: Der International Accounting Standard 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (IAS 20) [1] ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.
Fundstelle(n):
MAAAJ-50096
1Amtl. Anm.: Durch die
Verbesserungen der IFRS, veröffentlicht im Mai 2008, hat
der IASB-Board die in diesem Standard verwendete Terminologie geändert, um die
Kohärenz mit den anderen IFRS zu gewährleisten:
(a) „zu
versteuerndes Einkommen“ wird geändert in „zu versteuernder Gewinn
oder steuerlicher Verlust“,
(b) „als Ertrag/
Aufwand zu erfassen“ wird geändert in „erfolgswirksam zu
erfassen“,
(c) „dem Eigenkapital unmittelbar
zuordnen“ wird geändert in „nicht erfolgswirksam erfassen“,
und
(d) „Berichtigung einer Schätzung“ wird
geändert in „Änderung einer Schätzung“.