Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 8 Abs. 3
Instanzenzug: AG Weilheim i.OB IN 234/00 vom LG München II 7 T 2513/03 vom
Gründe
I.
Das Amtsgericht eröffnete am das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.
Dieser hat mit Schriftsatz vom Vergütungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 €) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die Übertragung des Zustellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei einer Anzahl von 45 Tabellen-Gläubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die Regelvergütung erhöhende Mehrbelastung noch nicht vor.
2. Das Landgericht ist - in Übereinstimmung mit der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Einführung verbindlicher Grenzen (, ZIP 2004, 1822, 1823). Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO). Die tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforderungen, zumal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde.
Fundstelle(n):
GAAAC-19563
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein