Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens wegen Überzuführung an eine Unterstützungskasse
Leitsatz
1. Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach § 4d Abs. 1 EStG abzugsfähigen Beträge, so können
die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung nach § 4d Abs. 2 S. 3 EStG auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre
vorgetragen werden und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
2. Zur Berechnung bzw. Verrechung der steuerlich abzugsfähigen Beiträge bestehen zwei Möglichkeiten (wird ausgeführt). Es
ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, welche Methode die zutreffende Methode ist.
3. Der Steuerpflichtige kann die einmal gewählte Methode nicht wechseln, sondern muss diese beibehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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