Bewertungsrechtliche Behandlung von Zuckermais bei der Feststellung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs
Leitsatz
1. Mais ist mit allen Untersorten als Getreide anzusehen. Sein Anbau stellt eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung
nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG dar.
2. Wie die gärtnerische Nutzung einerseits und die landwirtschaftliche Nutzung andererseits abzugrenzen sind, ist nicht abschließend
geklärt.
3. Wird Mais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden
(Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad angebaut, stellt
dies einen typisch feldmäßigen Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge dar, gleich, um welche Getreide (Mais-)sorte
es sich handelt. Die Anbauform widerspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Grundsatz eines intensiven, gärtnerischen
Anbaus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1806 Nr. 23 UAAAC-17224
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