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BVerwG Beschluss v. - 6 B 3.01

Gesetze: VereinsG § 4; StPO § 53; StPO § 97

Leitsatz

1. Auch nach der Verfügung eines Vereinsverbots sind gemäß § 4 VereinsG Ermittlungen der Verbotsbehörde mit dem Ziel zulässig, Beweismittel für einen etwaigen Anfechtungsprozess zu gewinnen.

2. Das Beschlagnahmeverbot gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO findet keine Anwendung auf Gegenstände im Gewahrsam eines Vereinsvorstandes, der den Verein zugleich als Rechtsanwalt vertritt.

Fundstelle(n):
JAAAC-12965

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