BGH Beschluss v. - 1 StR 270/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Augsburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Zeugin und Nebenklägerin Opfer einer Vergewaltigung durch den Angeklagten. Während der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten aus dem Sitzungssaal entfernt (§ 247 StPO). In Abwesenheit des Angeklagten kam es ausweislich der Sitzungsniederschrift zu folgendem Vorgang: "Von den Prozessbeteiligten wurde sodann die Skizze, Blatt 39 der Akten, in Augenschein genommen". Dabei handelte es sich um einen von der Zeugin im Laufe der Ermittlungen gezeichneten Lageplan des Tatorts. Zwar wurde an einem anderen Sitzungstag in Anwesenheit des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen O. S. entsprechend Beweis erhoben: "Die Bildtafel der Polizei und der Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) wurden in Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten". Da unklar war, ob es sich hierbei ebenfalls um Blatt 39 der Akten handelte oder um einen nach Bildern vom Tatort und seiner Umgebung abgehefteten Plan - weshalb das Protokoll insoweit seine Beweiskraft verlor -, wurde zur Frage einer möglichen Wiederholung der Beweisaufnahme zu Blatt 39 in Anwesenheit des Angeklagten eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Diese ergab, "dass die Skizze Blatt 39 der Akten nicht nochmals in Augenschein genommen wurde. Bei dem am 18. Januar in Augenschein genommenen Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) handelt es sich um den Stadtplanausschnitt Blatt 342 der Akten".

Die Erhebung des Sachbeweises - Augenschein von Blatt 39 - in Abwesenheit des Angeklagten war vom Beschluß über seine Ausschließung für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt. Ein Teil der Hauptverhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5, §§ 230, 247 StPO). Dieser absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich darauf beruhen kann (vgl. Urteil des Senats vom , 1 StR 234/02).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAC-11682

1Nachschlagewerk: nein