BGH Beschluss v. - 2 StR 250/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 54 Abs. 1 Satz 2; StGB § 39

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des und des Amtsgerichts Schleiden vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt:

"Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision lediglich insoweit Erfolg, als die von der Kammer gebildete erste Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe herabzusetzen ist.

Nachdem sich der Angeklagte am 14. Januar 1999 des Betruges und am des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte, beging er zwischen dem 12. und 15. Dezember 2001 den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Diebstahl. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz wurde er am wegen der Betrugstat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am belegte ihn das Amtsgericht Schleiden wegen des Verkehrsdelikts mit einer weiteren Geldstrafe über 90 Tagessätze, ohne eine Gesamtstrafe zu bilden.

Die Kammer hat die für die Diebstahlstat ausgesprochene Einzelstrafe von neun Monaten durch Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Schleiden vom von 90 Tagessätze zu je 20 Euro um zwei Monate erhöht. Die erstgenannte Geldstrafe war jedoch bei Erlass des tatrichterlichen Urteils bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt (UA S. 17). Wegen eingetretener Erledigung hätte sie nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen (BGHSt 32, 190, 193; NJW 1982, 2080). Stattdessen hätte die Kammer einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH NStZ 1990, 436; ein Ausgleich im Rahmen einer durch die Erledigung der Einzelstrafe eröffneten neuen Gesamtstrafenbildung [vgl. BayObLG NJW 1993, 2127 f.] kam vorliegend nicht in Betracht). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zu bildende Gesamtstrafe kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB neun Monate und eine Woche Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die Möglichkeit, insoweit über den Gesamtstrafenausspruch selbst zu entscheiden."

Ergänzend bleibt anzumerken: Der Angeklagte ist hier nicht dadurch beschwert, daß eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des nicht bezahlt, sondern durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, war auch für die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erwarten, so daß die Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-11412

1Nachschlagewerk: nein