Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 244 Abs. 2; StPO § 247 Satz 1; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: LG Bad Kreuznach vom
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung durch Urteil vom wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom aufgehoben. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit einer Verfahrensrüge zur erneuten Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte und die damals 15-jährige Nebenklägerin, die beide einem Musikverein ihres Heimatdorfes angehörten, am Tattag, dem , auf einer Festveranstaltung im Rahmen des mehrtägigen Bundesmusikfestes in M. auf, wohin die Mitglieder des Musikvereins gemeinsam gefahren waren. Die Nebenklägerin verließ gegen 23.30 Uhr das Festzelt, in dem eine Großveranstaltung stattfand, und begab sich zu dem etwa 50 m entfernt stehenden Toilettenwagen. Dort stieß sie auf den Angeklagten, der sie von der Treppe des Wagens herunterzog, sie festhielt und gegen ihren Willen etwa 200 m weit über einen Parkplatz bis zu einer Stelle führte, an der mehrere Wohnwagen standen. Unterwegs fragte er sie, ob sie "schon einmal mit einem Kerl geschlafen" habe; als sie daraufhin versuchte wegzulaufen, hielt er sie fest. Obgleich sie ihn mehrfach anflehte, sie gehen zu lassen, drückte er sie zunächst mit dem Rücken gegen die Längsseite eines Wohnwagens, hielt ihre Arme fest, zog ihre Bluse aus der Hose und berührte und küßte ihre Brust. Dann warf er sie zu Boden, indem er ihr ein Bein stellte und sie nach hinten umstieß. In der Folge kam es zunächst zum Oralverkehr und dann zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Dann entfernte sich der Angeklagte, nachdem er zu der Nebenklägerin gesagt hatte, wenn sie etwas erzähle, "passiere etwas". Die Nebenklägerin ging kurz darauf in das Festzelt zurück, in dem weiter fröhlich gefeiert wurde. Der mit ihr befreundeten D. H. erzählte sie, der Angeklagte habe sie im Bereich der Toilette zur Seite gezerrt und sie aufgefordert, sein Geschlechtsteil anzufassen. Sie habe sich aber losreißen können; es sei "nichts passiert".
Im weiteren Verlauf der Veranstaltung tat die Nebenklägerin so, als sei nichts geschehen; sie verschwieg die Tat auch in der Folgezeit. Im Jahre 1997 entwickelte sich bei der Nebenklägerin aus bislang nicht geklärten Gründen, möglicherweise als Folge eines seit ihrem 12. Lebensjahr erlittenen sexuellen Mißbrauchs durch eine unbekannte Person, eine schwere psychosomatische Symptomatik, die unter anderem zu einer psychogenen Lähmung der Beine sowie zu schwerer Depressivität und Autoaggression führte; die Nebenklägerin wurde schließlich im Juli 1997 in eine psychosomatische Klinik aufgenommen. Nach etwa drei Wochen ihres Aufenthaltes offenbarte sie, ohne Einzelheiten zu schildern, erstmals einer Therapeutin das Tatgeschehen; im August 1997 berichtete sie ihren Eltern davon und offenbarte auf deren Drängen den Namen des Angeklagten, bat ihre Eltern jedoch, die Tat nicht anzuzeigen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten kam in Gang, nachdem durch Erzählungen der Eltern der Nebenklägerin die Vorwürfe gegen den Angeklagten in dem Heimatdorf N. zum "Ortsgespräch" geworden waren. Die Nebenklägerin wurde im Juni 1998 von der Polizei zur Tat vernommen; im Februar und März 1999 fand eine Exploration durch eine Psychologin statt, eine weitere Exploration durch einen Psychiater im September 2001.
In der ersten Hauptverhandlung am schilderte die Nebenklägerin die Tat. Erstmals in dieser Hauptverhandlung offenbarte sie, daß sie nicht, wie sie bei früheren Befragungen angegeben hatte, bei der Tat von dem Angeklagten entjungfert worden sei, sondern daß sie bereits seit ihrem zwölften Lebensjahr von einer Person, deren Namen sie nicht nennen wolle, sexuell mißbraucht worden sei. Sie berichtete überdies, sie habe bereits vor der Tat mit einem früheren Freund Geschlechtsverkehr gehabt. Die Vernehmung der Nebenklägerin konnte in der ersten Hauptverhandlung nicht abgeschlossen werden, da sie vernehmungsunfähig wurde, bevor sie von der Verteidigung befragt werden konnte. Auch in der Zeit bis zur erneuten Hauptverhandlung befand sie sich mehrfach in stationärer Behandlung, unternahm im März 2001 einen Selbstmordversuch und fügte sich wiederholt Selbstverletzungen zu. In der neuen Hauptverhandlung wurde die Nebenklägerin nicht als Zeugin vernommen, weil sie einen Tag vor ihrer vorgesehenen Vernehmung von ihrer Hausärztin in ein Krankenhaus eingewiesen worden war. Das Landgericht hat die früheren Bekundungen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, gegenüber der zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit beigezogenen Sachverständigen sowie in der ersten Hauptverhandlung durch Vernehmung des Polizeibeamten W. , der Psychologin M. -B. und des an der ersten Hauptverhandlung beteiligten Richters Ge. als Zeugen eingeführt und der Verurteilung diese Aussagen zugrunde gelegt.
2. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit welcher die Revision beanstandet, daß die Nebenklägerin vom Landgericht nicht als Zeugin vernommen wurde, erweist sich als zulässig und begründet.
a) Die von der Revision vermißte Vernehmung der Nebenklägerin betraf ein Hauptbeweismittel, nämlich die einzige Tatzeugin, und einen zentralen Punkt der Beweisaufnahme, nämlich den Hergang der von der Nebenklägerin behaupteten Straftat. Der Zulässigkeit der Rüge steht hier nicht entgegen, daß die Revision nicht ausdrücklich das von ihr erwartete Ergebnis der Beweiserhebung mitteilt. Dieses, nämlich die Nichterweislichkeit des Tatvorwurfs, ergibt sich vielmehr ohne Weiteres aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags. Der Angeklagte, der die Tat auch in der neuen Hauptverhandlung bestritten und sich dahin eingelassen hat, er habe die Veranstaltung am Tatabend nicht besucht und die Nebenklägerin an diesem Abend nicht getroffen, wendet sich umfassend gegen die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Bekundungen der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit. Die Revision könnte sich zu den für den Angeklagten günstigen Einzelheiten nur spekulativ äußern: die unter den gegebenen Umständen für die Zulässigkeit ausreichende Behauptung, daß nach ihrer Auffassung die Beweiserhebung die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ergeben hätte, ist dem Revisionsvortrag mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen.
b) Die Rüge ist auch begründet. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse zur Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit hätte das Landgericht auf eine Vernehmung nicht verzichten dürfen.
Das Landgericht hat zwar die hier besonders schwierige Beweislage im Grundsatz zutreffend gesehen. Der Vernehmung der Nebenklägerin als einziger Belastungszeugin durch das erkennende Gericht kam hier besondere Bedeutung zu; namentlich auch deshalb, weil eine Befragung der Zeugin durch die Verteidigung auch im gesamten früheren Verfahren nicht möglich war. Zwar ist die Einführung der Aussage allein durch Zeugen vom Hörensagen auch in einem solchen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. ). Das Gericht muß aber, wenn es auf eine unmittelbare Vernehmung verzichten will und auch die zahlreichen Möglichkeiten, welche die Strafprozeßordnung zum Schutz von Zeugen vor besonderen Belastungssituationen einräumt, für nicht ausreichend erachtet, die Grundlagen dieser Entscheidung besonders sorgfältig prüfen. Dies hat das Landgericht nicht in hinreichendem Maße beachtet.
aa) Die Hauptverhandlung begann am . Am wurde die Nebenklägerin, die als Zeugin geladen war, von ihrer Hausärztin mit der Diagnose "schwere Depression mit Suizidgefährdung" in stationäre Behandlung eingewiesen. Neben diesem Attest lag dem Landgericht eine schriftliche Stellungnahme der Psychotherapeutin B. vom vor, in welcher diese sich "zur positiven Begutachtung (der) Aussagefähigkeit ... durch Herrn Dr. Gl. am " äußerte. Die Stellungnahme gelangte zu der Diagnose "schwerste posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10 F 43.1)" und führt aus, die therapeutischen Interventionen seit Beginn der Therapie im Jahr 1998 hätten lediglich die lebensbedrohliche Situation der Nebenklägerin wieder stabilisieren können, da der Prozeß gegen den Gewalttäter immer noch in der Schwebe sei. Die Therapeutin verwies "dringend darauf, daß bei Frau Gu. bei Aussagepflicht eine akute Suizidgefährdung besteht." Am 3. Hauptverhandlungstag, dem , gab der Vorsitzende der Strafkammer bekannt, daß nach telefonischer Auskunft der Städtischen Kliniken I. die Nebenklägerin nicht vernehmungsfähig sei; am 4. Hauptverhandlungstag wurde eine Bescheinigung des in den Städtischen Krankenanstalten I. beschäftigten Facharztes für Psychiatrie Dr. S. verlesen. Dieser führte aus, bei der Nebenklägerin liege ein "depressives Syndrom sowie autoaggressive Verhaltensweisen (latente Suizidalität)" vor, und kam zu dem Ergebnis: "Sie ist ärztlich psychiatrisch derzeit nicht verhandlungsfähig. Eine gerichtliche Verhandlung ist mit einer erheblichen Gefahr einer psychischen Dekompensation ... und suizidaler Gefährdung verbunden." Zu diesen schriftlich vorliegenden Beurteilungen äußerten sich in der Hauptverhandlung die Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. Gl. .
bb) Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht eine Vernehmung der Nebenklägerin nicht als für diese unzumutbar und deshalb als unmöglich ansehen und durch Vernehmung der Zeugen vom Hörensagen ersetzen. Die dem Landgericht vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie der Psychotherapeutin gingen - nach ihrer Aufgabenstellung zutreffend - von einem therapeutischen Blickwinkel aus, welcher unter dem Gesichtspunkt des ihnen obliegenden Behandlungsauftrags das subjektive Empfinden der Nebenklägerin nicht in Frage zu stellen hatte. In ihre Beurteilung der Gefahr einer möglichen "Re-Traumatisierung" durch eine Vernehmung gingen insoweit notwendig auch Bekundungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und ihrer persönlichen Befindlichkeit ein, deren Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt diese Vernehmung erst ermöglichen sollte. Die schriftlichen Stellungnahmen äußerten sich in allgemeiner Form zu der Fähigkeit der Nebenklägerin, "vor Gericht zu erscheinen" (Hausärztin Dr. Ba. ), zur "Aussagepflicht" in dem "Prozeß gegen den Gewalttäter" (Psychotherapeutin B. ) sowie zu der Verhandlungsfähigkeit in einer "gerichtlichen Verhandlung" (Facharzt Dr. S. ). Ob den genannten Personen die Möglichkeiten einer vom Regelbild abweichenden, für die Nebenklägerin schonenderen Vernehmung bewußt waren, ist nicht festgestellt. Neben einer Vernehmung in der Hauptverhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 247 Satz 1 StPO auch des Angeklagten, konnten hier namentlich eine Durchführung des Hauptverhandlungsteils im Krankenhaus, eine Zeugenvernehmung an einem anderen Ort unter audiovisueller Übertragung (§ 247 a StPO), die Vernehmung durch einen beauftragten Richter sowie besondere Anordnungen über die Durchführung der Befragung (vgl. § 241 a Abs. 2 Satz 1 StPO) erwogen werden. Es mußte sich dem Landgericht daher vor allem auch aufdrängen, die behandelnden Ärzte des Krankenhauses, in welches die Nebenklägerin am aufgenommen worden war, in der Hauptverhandlung hierzu zu befragen, um durch nähere Erörterung auch dieser Möglichkeiten eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit zu finden. Den nach den Urteilsgründen lediglich pauschalen Äußerungen der Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. Gl. in der Hauptverhandlung konnte hierfür keine hohe Bedeutung zukommen, denn diesen standen als aktuelle Beurteilungsgrundlage allein die genannten schriftlichen Stellungnahmen sowie die Mitteilung des Vorsitzenden über die telefonische Auskunft des Krankenhauses zur Verfügung. Der Sachverständige Dr. W. hatte die Nebenklägerin zuletzt etwa zwei Jahre vor der Hauptverhandlung untersucht. Der Sachverständige Prof. Dr. Gl. hatte die Nebenklägerin am untersucht, sie in seinem Gutachten, mit dem sich das Landgericht im Urteil nicht auseinandersetzt, jedoch gerade als vernehmungsfähig angesehen. Die im einzelnen nicht erläuterte Feststellung des Landgerichts, "daß die Zeugin vernehmungsunfähig ist, ihr jedenfalls eine Vernehmung auch durch einen beauftragten Richter ... nicht zumutbar ist" (UA S. 10), entbehrt einer tragfähigen Grundlage und läßt daher die hier gebotene Ausschöpfung der naheliegenden Erkenntnisquellen vermissen.
3. Da die Verfahrensrüge durchgreift, kommt es auf die Sachrüge nicht an. Insoweit weist der Senat für die neue Hauptverhandlung nur auf Folgendes hin:
a) Die bisherige Beweiswürdigung begegnet schon deshalb Bedenken, weil sie Widersprüche in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin nur unzureichend berücksichtigt. Das Landgericht hat festgestellt, die Nebenklägerin habe mehrfach widersprüchliche Aussagen zu ihren ersten sexuellen Erfahrungen gemacht. Ursprünglich hatte sie angegeben, sie sei bei der Tat von dem Angeklagten entjungfert worden. In der ersten Hauptverhandlung gab sie an, sie sei bereits seit ihrem 12. Lebensjahr sexuell mißbraucht worden. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Gl. bestritt sie später nicht nur, sexuell mißbraucht worden zu sein, sondern auch, dies in der ersten Hauptverhandlung ausgesagt zu haben. Auch die Aussage der Nebenklägerin, schon vor der Tat mit ihrem früheren Freund Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es hat dieses Aussageverhalten dahin zusammengefaßt, daß die Nebenklägerin zur Frage ihres ersten Geschlechtsverkehrs "nicht bereit (sei), wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen", und sich in Unwahrheiten flüchte (UA S. 24). Die sich hieran ohne weitere Begründung anschließende Würdigung, die Überzeugungskraft der Aussage zum Vergewaltigungsgeschehen sei hierdurch "nicht berührt" (UA S. 24), begegnet Bedenken. Die Frage, ob die Nebenklägerin durch die Tat entjungfert worden war, "berührt" ersichtlich nicht allein "kleinere Unstimmigkeiten" des Randgeschehens, wie das Landgericht meint, sondern den Kern des Tatgeschehens.
In der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben ist überdies - auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbelastungsmotivs im Zusammenhang mit einem subjektiv empfundenen Offenbarungsdruck und den psychischen Besonderheiten der Nebenklägerin - die Möglichkeit, daß die Schilderung des Vorfalls, die die Nebenklägerin am Tatabend unmittelbar nach ihrer Rückkehr in das Festzelt gegenüber der Zeugin H. abgab, zutreffend war. Das Landgericht erörtert insoweit allein die Möglichkeit einer "unbewußten Übertragung" (UA S. 22); dies erschöpft die Frage nicht.
b) Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich wegen der ungewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der belastenden Aussagen der Nebenklägerin, begegnet die nur kursorische Darstellung der von den drei hierzu gehörten Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten Bedenken. Der Umstand, daß weder die von den Sachverständigen zugrunde gelegte Methodik noch die wesentlichen Ergebnisse und der Argumentationsgang der Gutachten zusammenhängend dargestellt, sondern nur jeweils einzelne Äußerungen der Sachverständigen im Zusammenhang der jeweiligen Beweisfrage wiedergegeben werden, erschwert die Prüfung, ob das Landgericht die wesentlichen Beweisergebnisse erschöpfend gewürdigt und das sachliche Gewicht einzelner Darlegungen der Sachverständigen zutreffend beurteilt hat. So sind etwa die vom Landgericht erwähnten Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Gl. über den von der Nebenklägerin subjektiv erlebten und ihm berichteten Erwartungs- und Offenbarungsdruck in der Fachklinik "Be. " (UA S. 20) nicht schon dadurch relativiert, daß die dortigen Therapeuten als Zeugen ausgesagt haben, es sei von ihnen aus therapeutischen Gründen ein solcher Druck nicht ausgeübt worden. Wie die Sachverständigen sich hierzu geäußert haben, teilt das Urteil nicht mit; die Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Gl. , die Nebenklägerin sei trotz gravierender hysterischer Symptomatik und hochgradiger Suggestibilität "nicht gehindert", realitätsbezogen auszusagen, erschöpft das Beweisthema nicht.
4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Fundstelle(n):
UAAAC-11223
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